1. Druckprüfverfahren für Gasrohrleitung (Dichtheitsprüfung)

1.1. Allgemeines, Vorbereitung der Druckprüfung, Druckbezeichnung

Mit der Innendruckprüfung soll außer der Dichtheit auch die ordnungsgemäße Ausführung der Rohrverlegung bzw. -installation, der einwandfreie Einbau von Formteilen und Armaturen sowie aller Verbindungen festgestellt werden. Druckprüfungen dürfen nicht gegen geschlossene Absperreinrichtungen vorgenommen werden. Nicht längskraftschlüssige Rohrverbindungen sind unter Berücksichtigung des Prüfdruckes gegen Auseinanderziehen zu sichern. Hierzu bieten sich Muffensicherungen oder Widerlager an. Bei der Auslegung von Widerlagern sind die örtlichen Platzverhältnisse, die unterschiedlichen Bodenarten und zulässige Flächenpressungen (Bodenpressung) bei der Ableitung von Kräften zu beachten. Die Beurteilung des Bodens setzt Erfahrung und Kenntnisse der Bodenmechanik voraus. Bei Böden mit geringer Tragfähigkeit bzw. bei Platzmangel - in Kraftrichtung hinter der abzusichernden Rohrleitungsanlage - sind ggf. Sonderkonstruktionen notwendig (z. B. Spundbohlen). Die Abbindezeiten von notwendigerweise eingebauten Betonwiderlagern sind einzuhalten. Erst wenn die sichere Lage bzw. Verankerung der Rohrleitungsanlage erfolgt ist, kann mit der Druckprüfung begonnen werden. Es ist darauf zu achten, dass Rohrabschlussteile und andere vorübergehend eingebaute Abschlussformstücke entsprechend der zulässigen Bodenpressung abgestützt sind und die Belastung ausreichend verteilt ist. Vor der Druckprüfung müssen die Rohre so mit Verfüllmaterial abgedeckt werden, das Lageänderungen, die zu Undichtheiten führen können, vermieden werden und der Temperatureinfluss möglichst geringgehalten wird. Erdverlegte Rohrleitungen werden im kommunalen Bereich oft in engen Straßen mit hoher Verkehrsbelastung verlegt. Deshalb werden die Baustellen in der Praxis kurzgehalten, so dass das Freilassen der Rohrverbindungen nicht zwingend notwendig ist. Freiliegende Leitungsteile müssen jedoch durch Abdecken gegen direkte Sonneneinstrahlung geschützt werden. Bei der offenen Bauweise wird nach der Rohrverlegung das vor der Druckprüfung zur Abdeckung der Rohrleitungsanlage eingebrachte steinfreie Verfüllmaterial nach Vorgabe der entsprechenden Verlegevorschrift und des Straßenbauregelwerkes bzw. des Straßenbaulastträgers (Klassifizierung von Straßen) im Rohrgraben verdichtet. So werden schädliche Lageveränderungen beim Aufbringen des Prüfdruckes weites gehend vermieden. Auch der Temperatureinfluss an der Rohrwand wird vermindert. Während der Druckprüfung sind die Baugruben und -gräben gegen unbefugten Zugang zu sichern. Das Baustellenpersonal ist über die Prüfung und mögliche Auswirkungen zu informieren. Arbeiten in den Baugruben und Rohrgräben, die nicht im Zusammenhang mit der Prüfung stehen, sind während der Prüfung nicht zulässig. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten (Gefährdungsabschätzung). Geeignete Sicherheitsausrichtung und persönliche Schutzausrüstung ist vorzuhalten bzw. zu tragen. Das ausführende Unternehmen muss neben den für die Druckprüfung geeigneten Geräten ausreichend qualifiziertes, sachkundiges, zuverlässiges und unterwiesenes Personal einsetzen.

 Voraussetzungen für die Mitarbeiter sind:

 

·         einschlägige Kenntnisse in der Rohrleitungstechnik,

·         Kenntnisse in der Durchführung von Duckprüfungen,

·         einschlägige Kenntnisse in der Messtechnik,

·         Wissen über die Sicherheitsvorschriften.

 

Die Rohrgräben sind nach der Rohrverlegung bis zum Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten gesichert zu belassen. Vor dem Aufdrücken ist sicherzustellen, dass die Prüfausrüstung kalibriert und betriebsbereit mit der zu prüfenden Rohrleitungsanlage verbunden ist. Während der gesamten Prüfung ist die Folge und jede Änderung des Verfahrensablaufes zu überwachen und zu dokumentieren. Erforderlichenfalls sind die Trasse und die offenliegenden Teile der Gasleitung (z. B. durch Schilder) zu kennzeichnen. Der Prüfdruck ist nach der Prüfung mit Gasen über geeignete Vorrichtungen, z. B. Ausblasvorrichtungen und ggf. Schalldämpfer, kontrolliert abzusenken. Die mit Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten gefüllten Rohrleitungen sind nach der Prüfung langsam zu entspannen und bei geöffneten Belüftungseinrichtungen zu entleeren. Vorübergehend eingebaute Abstützungen oder Sicherungen an den Enden der Prüfabschnitte dürfen vor Druckentlastung der Rohrleitung nicht entfernt werden. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und in die Bauakte (Abrechnungsakte) zu übernehmen.  Die Anwendung der Verfahren der Dichtheitsprüfung von Rohrleitungsanlagen wird neben den Vereinbarungen zwischen AN und AG, von den jeweiligen Vorgaben der Bauvorschriften für Gasrohrleitungen bestimmt. Für die Errichtung und den Betrieb von Gasrohrleitungssystemen werden die jeweiligen Verfahren nach G 469 empfohlenen.  Auf Grund praktischer Erfahrungen kann es sinnvoll sein, bekannte Verfahrensweisen zu ändern bzw. zu ergänzen. Dabei muss der in der Verantwortung stehende Fachmann die Einhaltung der „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ gewährleisten. Die Druckprüfverfahren unterscheiden sich grundsätzlich durch das angewendete Verfahren (Sicht- oder Messverfahren) bzw. die Prüfmethode und die Prüfmedien, z. B. Wasser, Luft oder Betriebsgas (Bild 3-155). Die Prüfmedien (Flüssigkeiten oder Gase) bzw. deren Beimischungen dürfen die Materialien der Rohrleitungsanlage nicht korrosiv schädigen. Bei den Rohrleitungsmaterialien ist die Volumenänderung (Länge, Umfang) durch Temperaturänderungen oder Dehnung des Rohrmaterials und das materialbezogene Elastizitätsmodul zu beachten. Um Messungenauigkeiten bzw. Ablesefehler auszuschließen sollten nur geeignete Geräte, die elektronisches Messen, Registrieren und Rechnen ermöglichen verwendet werden.